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Eheaufgebot

Die Ehe kann von allen Personen geschlossen werden, welche die Voraussetzungen laut Art. 84 - Art. 89 des BGB erfüllen. Grundsätzlich muss es sich dabei um volljährige, geschäftsfähige, nicht verwandte oder verschwägerte Personen freien Standes handeln. Minderjährige Personen zwischen 16 und 18 Jahren können nur mit einer entsprechenden Ermächtigung des Jugendgerichtes heiraten. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht heiraten. Bei der Eheschließung mit einem nicht italienischen Staatsbürger muss zusätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Dieses wird von den Behörden des jeweiligen Landes ausgestellt und bezeugt, dass einer Eheschließung nichts entgegensteht. Die Ehe kann vor dem Standesbeamten oder vor dem Priester geschlossen werden.

Sowohl der zivilen als auch der kirchlichen Trauung muss das Eheaufgebot vorangehen. Zum Zweck des Eheaufgebotes wird von den Brautleuten bzw. von einem der Brautleute in der Wohnsitzgemeinde, wo die Trauung stattfinden soll, eine entsprechende Selbsterklärung über die Personaldaten der Ehepartner abgegeben. Alle für das Aufgebot erforderlichen Dokumente werden dann von Amts wegen angefordert. Bei einer kirchlichen Trauung muss zusätzlich das Ansuchen um Eheaufgebot des Priesters vorgelegt werden. Nach Einholen der Dokumente werden die Brautleute zur Unterzeichnung des Eheaufgebotsprotokolls eingeladen. Das Aufgebot wird für 8 Tage in den Wohnsitzgemeinden der Brautleute angeschlagen. Darauf folgen noch die 3 Tage Einspruchsfrist. Wird während dieser Zeit kein Einspruch erhoben, können die Brautleute innerhalb den folgenden 180 Tagen die Ehe schließen.

Gebühren
Stempelmarke zu 16,00 € (2 Stempelmarken zu jeweils 16,00 € wenn das Aufgebot auch in einer anderen Gemeinde angeschlagen wird).